Hier sind zwei nahezu gleichlautende Gerichtsurteile des OLG Bremen aus dem Jahr 2007 (Az.: 2 U 1/07; 2 U 78/06) zu nennen. Die inzwischen durch Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) rechtskräftigen Entscheidungen verurteilten die Komplementärin einer Fondsgesellschaft, der Übertragung des Fondsanteils eines veräußerungswilligen Zweitmarktverkäufers auf den Käufer, einen Zweitmarktfonds, zuzustimmen.
Die Rezeption dieser vielbeachteten Urteile lässt sich in dem Fazit verdichten, dass die Zustimmung zur Übertragung von Anteilen geschlossener Fonds durch Treuhänder bzw. Gesellschaft nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (etwa einer konkreten Gefährdung der Gesellschaftsinteressen durch den Käufer) verweigert werden darf.
Hingewiesen sei auf folgende Urteilsbesprechung:
Weisner, A./Lindemann, H.: Recht zur Verweigerung oder Pflicht zur Erteilung der Zustimmung bei der Übertragung von Anteilen an einer Publikums-KG?, in: ZIP, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2008, S. 766 - 771.